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Bekanntmachungen des Zweckverbands Brombachsee

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Änderung des Flächennutzungsplanes Brombachsee – Teilplan Spalt – Gemarkung Großweingarten; Fl. Nr. 1286 - Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ - Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Brombachsee hat in ihrer Sitzung am 26.07.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes Brombachsee – Teilplan Spalt – Gemarkung Großweingarten; Fl. Nr. 1286 - Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ beschlossen.

Neben dem in die Begründung eingearbeiteten Umweltbericht, der Informationen über die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen/Tiere, Mensch, Landschaft und Kultur  gibt, sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen, die Umweltbelange betreffen, eingegangen und wurden berücksichtigt.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Wasser:

- finden sich in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg; es werden Aussagen getroffen zu: festgesetzten Überschwemmungsgebieten und wassersensiblen Bereichen

Die Öffentlichkeit kann sich in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Brombachsee in Ramsberg, Obere Dorfstr. 3, 91785 Pleinfeld, und im Rathaus der Stadt Spalt, Herrengasse 10, 91174 Spalt, während der allgemeinen Dienststunden von

Donnerstag, 23.02.2023 – Montag, 27.03.2023

zu den allgemeinen Zielen und Zwecken, sowie den wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich während dieser Frist in mündlicher oder schriftlicher Form äußern. Es besteht Gelegenheit zur Erörterung. Ebenso können die Unterlagen auf der Homepage des ZV Brombachsee (www.zv-brombachsee.de) während der Auslegungsfrist eingesehen werden.

Für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liegen der Flächennutzungsplanentwurf mit Begründung inklusive Umweltbericht sowie die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Bei Flächennutzungsplänen ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Ramsberg, den 08.02.2023

Zweckverband Brombachsee

gez.

Manuel Westphal

Landrat und Zweckverbandsvorsitzender